Mit reinem Gewissen by Perels Joachim und Wette Wolfram

Mit reinem Gewissen by Perels Joachim und Wette Wolfram

Autor:Perels, Joachim und Wette, Wolfram [Perels, Joachim und Wette, Wolfram]
Die sprache: deu
Format: epub
veröffentlicht: 2013-09-11T00:00:00+00:00


Anerkennung des Widerstandsrechts unter internationalem politischem Druck

Die Entlegitimierung des Widerstandes durch Gerichte, vor allem aber die von ehemaligen Soldaten der Wehrmacht initiierten Verleumdungskampagnen gegen die Angehörigen des Widerstandes forderten öffentliche Kritik heraus. Diese rekurrierte allerdings nicht auf das Widerstandsrecht. Die Presse zeigte sich wegen des zu erwartenden politischen Schadens besorgt, den Deutschland erleiden werde, wenn sich die Gesellschaft nicht an die von der Bundesregierung zugesagte Distanzierung vom Nationalsozialismus halte. Paul Sethe beklagte in der F. A. Z. den außenpolitischen Imageschaden für die junge Demokratie,30 und »Die Welt« berichtete Anfang Oktober 1951, im Ausland verfestige sich bereits der Eindruck, die Deutschen hätten »nichts begriffen und nichts gelernt«31.

Die von ehemaligen Soldaten der Wehrmacht wie Remer initiierten Verratskampagnen hatten die Bundesregierung 1951 in eine höchst unangenehme Lage gebracht. Bundeskanzler Adenauer hatte mit Verweis auf den Widerstand nicht nur den Souveränitätsanspruch der Bundesrepublik gegenüber den Alliierten begründet. Er hatte in seiner ersten Regierungserklärung im September 1949 zudem erklärt, die Abwehr jeder rechten Propaganda sei für die junge Demokratie auf dem Weg ihrer Konsolidierung entscheidend. Diese Ausgrenzung neonazistischer Positionen schien nun nicht mehr glaubwürdig. Innenminister Robert Lehr verlangte zwar schon im April 1951 ein Verbot der SRP, konnte sich aber im Kabinett nicht durchsetzen. Die SRP gewann stattdessen bei der Landtagswahl in Niedersachsen im Mai 1951, anlässlich deren Remer die Verratskampagne gegen den 20. Juli 1944 entfacht hatte, elf Prozent der Stimmen und zog als Fraktion in den Landtag ein. Der Erfolg der SRP wies auf ein Wählerpotential in der westdeutschen Gesellschaft hin, das Anfang der 1950er-Jahre für neofaschistische Ideologie und Programmatik zu gewinnen war. Der amerikanische Hohe Kommissar John McCloy und sein britischer Amtskollege Sir Ivone Kirkpatrick übten in Gesprächen mit dem Kanzler Kritik an den öffentlichen Auftritten der ehemaligen Soldaten. Am 2. Oktober 1951 gab die Regierung deshalb – auf Drängen der Alliierten – eine Ehrenerklärung für den Widerstand vom 20. Juli 1944 ab. Sie sicherte Unterstützung für die im Hilfswerk 20. Juli zusammengeschlossenen Hinterbliebenen und Überlebenden des Widerstandes zu und kritisierte die Verratskampagnen.32 Im November 1951 beantragte die Bundesregierung schließlich beim Bundesverfassungsgericht ein Verbot der SRP. Neben den Innenministern der Länder hatten auch in diesem Fall die Besatzungsmächte Druck ausgeübt.

Nach dem Wahlerfolg der SRP und der öffentlichen Agitation der Soldatenverbände standen Regierung und Justiz unter internationaler Beobachtung. Im Herbst 1951 und im Frühjahr 1952 herrschte in der Bundesrepublik ein politisches Klima, das zwei in der Rechtsprechung exzeptionelle Urteile zum Widerstand möglich machte: Im Februar 1952 hob der BGH als zuständige Revisionsinstanz das Urteil des Landgerichts München I im Fall Huppenkothen auf und wies das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Schwurgericht München zurück. Anders als die Münchner Richter kritisierte der BGH die verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Legalität der in den Konzentrationslagern durchgeführten »Standgerichtsverfahren« gegen die Widerstandskämpfer. Er stellte die Frage, »ob gegen die sechs Opfer ein irgendwie geartetes gerichtliches Verfahren durchgeführt worden« sei oder ob die Widerstandskämpfer nicht »in Wahrheit in einem gesetzlosen Verfahren willkürlich getötet wurden« und die Urteile der »Standgerichte« nicht nur »in Urteilsform gekleidete willkürliche Machtansprüche« durchgesetzt hatten? Der BGH



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